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Familienpsychologische Begutachtung

Die Familienpsychologie fokussiert auf das Erleben und Verhalten der Personen in den Beziehungen untereinander in einer Familie – auch in getrennten Familien. Dabei stehen besonders Interaktions- und Kommunikationsprozesse im Vordergrund, aber auch das emotionale Erleben der Familienmitglieder.

Die Praxisgemeinschaft hat sich auf familienrechtliche Fragestellungen zum elterlichen Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Erziehungs­fähigkeit im Rahmen von familienpsychologischen Begutachtungen spezialisiert.

Der Auftrag dazu ergeht im Normalfall durch die zuständigen Gerichte in Bayern.

Nach einer Beauftragung prüfen wir, ob der Auftrag in unser Fachgebiet fällt, ob wir den Auftrag aufgrund unserer zeitlichen Auslastung übernehmen können und darüber hinaus, ob es keine weiteren Gründe gibt, den Auftrag abzulehnen.

Wir verfügen selbstverständlich über die erforderlichen Qualifikationen, Voraussetzungen und Grundhaltungen, eine familienpsychologische Begutachtung nach den geforderten Qualitätsstandards durchzuführen. Fortbildungen und Supervision sowie interner anonymisierter fallbezogener Austausch sind für uns selbstverständlich, um die Qualität der zu erstattenden Gutachten fortlaufend zu sichern.

Wir sind als Sachverständige Gehilfinnen und Beraterinnen des jeweiligen beauftragenden Gerichts. Entscheidungen trifft ausschließlich das Gericht.

Unser Hauptaugenmerk liegt auf dem Kindeswohl in Bezug auf die jeweilige juristische Fragestellung vor dem Hintergrund des spezifischen Falles. Die juristische Fragestellung wird dazu in psychologische Fragen „übersetzt“, da nur diese aus unserem Fachbereich heraus beantwortbar sind.

Wir unterliegen der Schweigepflicht all denjenigen gegenüber, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Den Datenschutz nehmen wir sehr ernst.

Wertschätzendes Arbeiten und eine neutrale Haltung sowie Objektivität und Transparenz gegenüber den Eltern sind für uns selbstverständlich.

Das Gericht kann anordnen, dass wir Sachverständigen auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken sollen (§ 163 Abs. 2 FamFG). Dies wird derzeit immer häufiger von den Gerichten gewünscht und ist zum Wohle der beteiligten Kinder immer wieder umsetzbar.

Auch ohne entsprechende Beauftragung ist ein prozessorientiertes Vorgehen in Fällen von elterlichen Konflikten möglich.

Für weitere Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Falls Sie uns mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen möchten, wenden Sie sich bitte entweder direkt an eine Sachverständige oder an unsere zentrale Rufnummer bzw. E-Mail. Wir bitten, vor Auftragserteilung die zeitlichen Kapazitäten bzw. Falleignung direkt mit uns abzuklären.